Kurz und knapp

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Heilung abseits der Norm

Off-Label-Use

Ein Blick auf den Beipackzettel zeigt: Jedes Arzneimittel hat eine Zulassung für eine oder mehrere Erkrankungen. Wird es für diese Anwendungsgebiete eingesetzt, spricht man von einem „In-Label-Use“ – dafür ist das Arzneimittel geprüft und es hat eine Abwägung von Nutzen und Risiken stattgefunden. Das Gegenteil ist ein „Off-Label-Use“, kurz OLU. „Hier erfolgt der Einsatz in einem Anwendungsgebiet, das nicht in der Zulassung aufgeführt ist – also ein ‚Gebrauch außerhalb der Zulassung‘“, erklärt Insa Heyde, Apothekerin im Team Versorgungsmanagement der vivida bkk.

„Ärztinnen und Ärzte können sich für diese Maßnahme entscheiden, wenn alle Therapiemöglichkeiten im In-Label-Use keine Wirkung oder unzumutbare Nebenwirkungen zeigen.“ Ein anderer Weg ist der vom Gesetzgeber zugelassene Off-Label-Use: Dafür prüft der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), ob einzelne Wirkstoffe im Off-Label-Use einen Behandlungserfolg erzielen, und definiert Empfehlungen zur Dosierung und Behandlungsdauer. Ein Beispiel ist der Wirkstoff Valproinsäure: Dieser ist unter anderem für die Behandlung von Epilepsie zugelassen. Off-Label kann ihn ein Facharzt für Neurologie aber auch zur Migräneprophylaxe bei Erwachsenen verordnen.

Eine Frau und ein Kind stehen an einem Apothekenschalter. Ein Apotheker überreicht der Frau ein Rezept. Zu sehen sind Regale mit verschiedenen Produkten. Die Umgebung ist hell und modern.

Kostenübernahme bei "OLU"

Wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt den Off-Label-Use (OLU) als notwendig einstuft, muss die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung bei uns mit einer ärztlichen Stellungnahme beantragt werden. Denn die Krankenkassen sind nicht zur Kostenübernahme verpflichtet – außer der Wirkstoff ist laut dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) „verordnungsfähig“. Dafür muss aber auch der pharmazeutische Hersteller dem OLU zugestimmt haben.

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